Die Satzung des Vereins "Hundefreilauf Bredstedt"

Neufassung. Stand: 08.03.2019

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Hundefreilauf Bredstedt e.V.". Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des / der 1. Vorsitzenden.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO Abs. 2 ("Steuerbegünstigte Zwecke").

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Hundefreilaufes Bredstedt, der Förderung des Tierschutzes und des Hundesports sowie die Durchführung von Vortragsreihen und Schulungen zur Verbesserung des Tierschutzes sowie der artgerechten Haltung von Hunden.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, öffentliche Zuschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Vereinsmitglieder erkennen die Satzung und Statuten an. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Angabe von Gründen.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Quartalsende möglich und muss spätestens 21 Tage (3 Kalenderwochen) vor Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Missachtung der Satzung oder Statuten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten, die schriftlich binnen eines Monats dem Vorstand vorzulegen ist.

 

§ 9 (Beiträge)

Mitglieder zahlen die festgelegten Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In bestimmten finanziellen Härtefällen kann der Vorstand über eine zumutbare Höhe der Mitgliederbeiträge entscheiden.

 

§ 10 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.

Alle Mitglieder erhalten mindestens drei Wochen vorher eine Einladung mit der vorgesehenen Tagesordnung. Diese Einladung erfolgt im Aushang auf dem Freilauf und zusätzlich per E-Mail oder ersatzweise postalisch.

 

Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung

b) Bericht des Vorstandes

c) Kassenbericht

d) Kassenprüfungsbericht

e) Entlastung des Vorstands

f) Wahlen

g) Anträge, die in Schriftform spätestens drei Tage vor der JHV bei dem geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden müssen

h) Verschiedenes

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und vertretungsweise für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung der Statuten kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 (Vorstand)

Organe des Vereins sind:

 

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand (nach § 26 BGB), dem gehören an:
    der/die erste Vorsitzende
    der/die 2. Vorsitzende
    der/die Kassenwart/in


    Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in, dem/der Organisationsleiter/in und dem/der Pressebeauftragten mit Stimmrecht sowie mindestens 2 Beisitzer/innen in beratender Funktion.

 

Zu den Vorstandsitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.

 

§ 12 (Wahlen)

Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

  • Der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die erste Beisitzer/in, sowie der/die 1. Kassenprüfer/in und Vertreter/in werden in Jahren mit gerader Zahl gewählt.

  • Der/die Kassierer/in, der/die 2. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der/die 2. Kassenprüfer/in und Vertreter/in werden in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Tätigkeit der Kassenprüfer/innen umfasst die Kassenprüfung mit dem Bericht bei der Mitgliederversammlung und der Antragstellung auf Entlastung des Vorstands.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bredstedt, die es unmittelbar und ausschließlich Vereinen, die sich dem Tierschutz verpflichtet haben, zur Verfügung stellt.

 

§ 15 (Datenschutzbestimmung)

Die administrative Datenerhebung entspricht der aktuellen Datenschutzverordnung und wird bei Veränderungen der Gesetzeslage in den Statuten angepasst.

 

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 08.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in Gänze.

 

Bredstedt, den 08.03.2019

 

 

Im Original gezeichet Im Original gezeichet

Die Satzung des Vereins "Hundefreilauf Bredstedt e.V."
Neufassung vom 08.03.2019
Die Satzung des Vereins vm 08-03-2019.pd[...]
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Statuten für die Mitgliedschaft imVerein " Hundefreilauf Bredstedt e.V."
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2019 Statuten für die Mitgliedschaft im [...]
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Gleiches gilt auch für das Stadtgebiet von Bredstedt. Innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortschaft. 

 

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Der Hundefreilauf Bredstedt bietet zur Zeit KEINE Öffnungszeiten an !!!

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Eine Auswahl an Ferienwohnungen halten wir hier auf der Homepage für sie bereit. 

Bieten sie Urlaub mit dem Hund in Nordfriesland an? Auf unserer Homepage können sie dafür werben. 

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